KuBa - Kulturzentrum am EuroBahnhof

Das Atelierhaus des KuBa beherbergt zahlreiche Arbeitsräume für Künstler*innen. Dadurch konnten die Arbeitsverhältnisse der Kreativschaffenden verbessert und langfristig die Stadt und Region als Kunst-Standort gestärkt werden. Rund 20 Künstler*innen unterschiedlicher Disziplinen arbeiten in den Ateliers des KuBa und realisieren eigene und gemeinsame Projekte.

Ein Atelier steht für internationale Gastkünstler zur Verfügung, die temporär in Saarbrücken arbeiten und die die Ergebnisse ihres Aufenthalts in der Galerie im KuBa vorstellen. Hiermit möchte das KuBa den interkulturellen Dialog sowie den Grenzen überschreitenden künstlerischen Austausch fördern und ein Forum für noch nicht etablierte Positionen bereitstellen.

Darüber hinaus bietet das KuBa seit 2020 ein Atelierstipendium an, in dessen Rahmen zwei junge Künstler*innen aus der Region für ein Jahr einen Atelierraum kostenfrei nutzen können.

Die Kombination aus Atelierhaus, in dem Künstlerinnen und Künstler aus unterschiedlichen Disziplinen arbeiten, und kulturellem Veranstaltungsort ist in der Großregion einzigartig. Durch sein experimentell orientiertes und spartenübergreifendes Programm mit Ausstellungen, szenischen Lesungen, klangkünstlerischen Projekten, Installationen und Performances sowie Vermittlungsangeboten für Kinder und Jugendliche hat sich das KuBa ein überregionales Renommee erarbeitet.

Der Vorstand

Michaela Kilper-Beer
1. Vorsitzende

Joachim Malter
2. Vorsitzender

Georg Brenner
Schatzmeister

Dr. Andreas Bayer
Beisitzer

Armin Schmitt
Beisitzer

Ute Buschmann
Beisitzerin

Satzung des Vereins Kulturzentrum am EuroBahnhof e.V.

1. Der Verein führt den Namen Kulturzentrum am EuroBahnhof e.V.

2. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Saarbrücken eingetragen.

3. Der Verein hat seinen Sitz in Saarbrücken.

4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

1. Zweck des Vereins ist die Förderung und Vermittlung von Kunst und Kultur. Dabei liegt der Schwerpunkt seiner Tätigkeit in der Vermittlung und Förderung der zeitgenössischen Kunst auf allen Gebieten wie Malerei, Plastik, Grafik, Architektur, Fotografie, technische und elektronische Kunst einschließlich experimentelle Kunst und Design.2.

2. Hierzu stellt sich der Verein insbesondere folgende Aufgaben:
a) Die Förderung begabter Künstler/Innen und/oder Künstlergruppen

  • durch Ausstellungen mit Arbeiten künstlerischen und kreativen Inhalts
  • durch günstige Vermittlung von Ateliers, Projekt- und Arbeitsräumen
  • durch administrative Unterstützung

b) Die Verbreitung des Verständnisses für zeitgenössische Kunst

  • durch die Schaffung eines Diskussionsforums und eines Ortes der offenen und lebendigen Begegnung und Auseinandersetzung mit den vielfältigen Ansätzen und Praktiken der zeitgenössischen Kunst und der Kultur für Künstler, Kreativschaffende und Kunstfreunde.
  • durch Veranstaltungen von Kunstausstellungen und anderen Veranstaltungen künstlerischen Inhaltes
  • durch Vorträge, Projekte und Schulungen

c) Kindern und Jugendlichen eine Beziehung zur Bildenden Kunst und zu vermitteln

  • durch Einladung zum Besuch der vom Verein organisierten und geführten Ausstellungen
  • durch das Angebot zur Teilnahme an Vorträgen und sonstigen Veranstaltungen des Vereins.
  • durch Bereitstellen von Räumen für Projektarbeit und Schulungen mit Kindern und Jugendlichen mit den Künstlern des Kulturzentrums.

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig.

2. Alle dem Verein durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, sonstige Unterstützungen und etwaige Überschüsse zufließenden Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3. Die Mitglieder des Vorstandes führen ihre Tätigkeit ehrenamtlich und ohne Vergütung aus.
Die geschäftsführende Tätigkeit von Vorstandsmitgliedern (§ 10 der Satzung) oder eine über die Vorstandstätigkeit hinausgehende oder andersartige Tätigkeit (z. B. als Künstlerischer Leiter, Kurator einer Ausstellung oder Veranstaltung) kann vergütet werden.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Aufwendungen, die im Auftrage oder für Zwecke des Vereins getätigt werden, können erstattet werden.

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

2. Die Aufnahme in den Verein muss schriftlich beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand.

3. Das Mitglied kann seine Mitgliedschaft schriftlich zum Ablauf des auf die Kündigung folgenden Monats beenden.

4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich, nachhaltig und offenkundig den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein schwerwiegender Verstoß gegen die Satzung vorliegt, das Ansehen des Vereins gröblich beschädigt wird oder trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung die Zahlung des Mitgliedsbeitrages nicht erfolgt.

5. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Gesamtvorstand. Zuvor ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben.

6. Der Gesamtvorstand kann besonders verdiente Förderer sowie Mitglieder des Vereins zu Ehrenmitgliedern des Vereins ernennen.

1. Von den Mitgliedern kann ein Mitgliedsbeitrag erhoben werden.

2. Die Höhe des Beitrages wird von dem Gesamtvorstand festgelegt.

3. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Beitragszahlung befreit.

4. In besonders begründeten Fällen kann der Vorstand einem Mitglied zeitlich befristet den Beitrag ganz oder teilweise erlassen.

Organe des Vereins sind:

1. Die Mitgliederversammlung

2. Der Vorstand

1. Bis spätestens zum Ablauf des 3. Quartals findet einmal jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von 4 Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Diese Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.

3. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder mit Ablauf von fünfzehn Minuten nach der festgesetzten Terminstunde beschlussfähig.

4. Die Mitgliederversammlung wird von der oder dem Vorsitzenden und bei Verhinderung von deren Stellvertretung geleitet. Fehlen beide, wählt die Mitgliederversammlung eine Leiterin oder einen Leiter, die dem Gesamtvorstand angehören sollten.

5. Jedes ordentliche Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Die Beschlüsse werden –ausgenommen betreffend die Satzungsänderung- mit einfacher Mehrheit gefasst.Eine Satzungsänderung kann nur mit Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

6. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn diese von mindestens einem Drittel der anwesenden Mitglieder verlangt wird.

7. Über die Versammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter unterschrieben werden muss.

8. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Wahl des Gesamtvorstandes
b) Wahl der Kassenprüfer
c) Änderungen der Satzung
d) Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts sowie die Entlastung des Vorstandes
e) Festsetzung des Haushaltsplans
f) Auflösung des Vereins

1. Der Vorstand besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister

2. Der Gesamtvorstand besteht aus den Mitgliedern gemäß Ziff. 1 sowie bis zu 4 Beisitzern.

3. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.

4. Nach Ablauf der Wahlperiode führt der Vorstand die Geschäfte des Vereins bis zur Wahl eines neuen Vorstandes weiter. Wiederwahl ist zulässig.

5. Dem Vorstand obliegen alle Aufgaben des Vereins, die nicht der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.

6. Tritt der Vorstand während seiner Amtszeit zurück, wird für den Rest der Amtszeit von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ein neuer Vorstand gewählt. Tritt nur der Vorsitzende zurück oder er wird abgewählt, so wird in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ein neuer Vorsitzender gewählt. Scheidet ein anderes Mitglied aus, erfolgt eine Zuwahl nur, wenn dies aus Gründen der Arbeitsfähigkeit des Vorstandes unerlässlich ist.

7. Erste(r) Vorsitzende(r) oder 2. Vorsitzende(r) vertreten den Verein einzeln gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis ist die/der zweite Vorsitzende zur Vertretung nur in den Fällen berechtigt, in denen die/der erste Vorsitzende verhindert ist.

8. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

9. Rechtsgeschäfte, durch die der Verein vermögensrechtlich verpflichtet wird und die nicht lediglich den laufenden Geschäftsverkehr betreffen, dürfen nur nach entsprechender Beschlussfassung durch den Gesamtvorstand vollzogen werden.

Der Vorstand kann einen Beirat berufen. Die Mitglieder des Beirats sollen zu den Sitzungen des Gesamtvorstandes eingeladen werden, haben aber kein Stimmrecht.
Die Berufung erfolgt für die Dauer von 2 Jahren. Eine wiederholte Berufung ist zulässig.

Zur Erledigung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer bestellen. Die Mitgliedschaft im Gesamtvorstand hindert eine solche Bestellung nicht.

1. Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer und einen Stellvertreter.

2. Die Amtszeit beträgt drei Jahre.

1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine eigens zu diesem Zwecke einberufene Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

2. Das Vermögen des Vereins fällt, soweit kein anderweitiger Beschluss gefasst ist, an die Stadt Saarbrücken, die dieses Vermögen ausschließlich und unmittelbar für Gemeinnützige Zwecke der bildenden Kunst zu verwenden hat. Anderweitige Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Saarbrücken, 28.06.2021

Mitglied werden

Mit einer Mitgliedschaft unterstützen Sie den Verein Kulturzentrum am EuroBahnhof e.V.

ab 60 € für Einzelmitglied jährlich
ab 20 € für jedes weitere Familienmitglied jährlich
250 € Mindestbeitrag für förderndes Mitglied (natürliche Person) jährlich
500 € Mindestbeitrag für förderndes Mitglied (juristische Person) jährlich

Weitere Fördermöglichkeiten

Sie können das KuBa auch durch eine einmalige Spende oder regelmäßige Spenden unterstützen.
Dazu können Sie uns über das Beitrittsformular eine Einzugsermächtigung erteilen oder direkt auf unser Konto überweisen (IBAN: DE55 5905 0101 0000 7370 07, BIC: SAKSDE55XXX).

Außerdem sind Sponsoring einer Veranstaltung, Sach- oder Geldspenden oder eine Übernahme einer exklusiven Patenschaft für Projekträume oder Ateliers möglich.

Den Verein Kulturzentrum am EuroBahnhof e. V. können Sie schon ab 60 € jährlich unterstützen. Außerdem sind Sponsoring einer Veranstaltung, Sach- oder Geldspenden oder eine Übernahme einer exklusiven Patenschaft für Projekträume oder Ateliers möglich.